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Unsere Position zum Versorgungsgesetz

 Dr. Castello nimmt Stellung zum Entwurf des Versorgungsgesetzes.

Unklarheit bei Zuständigkeiten, Indikationsspektrum, Zulassungskriterien und Honorierung

Das Anästhesie-Netz Deutschland nimmt Stellung zur geplanten neuen ambulanten spezialärztlichen Versorgungsschiene.

1.  Zuständigkeiten

Für den neuen Versorgungsbereich soll ein gesetzlicher Rahmen entstehen, der neben der Konkretisierung von Teilmengen des § 115b SGB V noch neuer Anforderungsprofile, Zulassungsberechtigungen und DRG-ähnlicher Leistungspauschalen durch den Gemeinsamen Bundeausschuss (G-BA) bedarf. Selbst das Gesundheitsministerium hält dies für langwierig. Daher sollte man die Praxis der dreiseitigen Verträge zwischen Kassenärztlicher Bundesvereinigung (KBV), Deutscher Krankenhausgesellschaft und Krankenkassen beibehalten, anstatt diese Aufgabe an den G-BA zu delegieren. Auch das Vertragsmanagement durch regionale Kassenärztliche Vereinigungen (KVen) sollte möglich sein. Mit dem geplanten Wegfall der bislang paritätischen Besetzung im G-BA wären die Vertragsärzte im G-BA unterrepräsentiert. Wir fordern daher eine weiterhin paritätische Besetzung des GBA mit Vertretern des ambulanten und stationären Sektors.

2.  Indikationsspektrum

Die neue Versorgungsebene soll implementiert werden, ohne dass das genaue Indikationsspektrum konkretisiert wird. Dies konterkariert das erklärte Ziel einer wohnortnahen Versorgung nach dem Prinzip „ambulant vor stationär“ und schafft ungewollte Leistungsanreize für teure und nicht adäquate Versorgungsangebote. Zudem entspräche eine Anhebung von Anforderungen an die Strukturqualität bei einer Erweiterung des Indikationsspektrums einer Verdrängungsnorm. Daher sollte die ambulante spezialärztliche Versorgung seltenen Krankheitsbildern und Hochrisikopatienten vorbehalten bleiben, die von Strukturen mit einem höheren Versorgungsgrad tatsächlich profitieren. Bisher im § 115b SGB V nicht gelistete, sehr aufwändige Prozeduren sollten unbedingt mit berücksichtigt werden. Oberstes Qualitätskriterium ist die Qualifikation des Arztes bei angemessener Strukturqualität für konkrete Leistungen, Prozeduren und Operationen im Indikationsspektrum.

3.  Zulassungskriterien

Überweisungsvorbehalt und Kooperationserfordernis müssen so präzisiert werden, dass zwischen Vertragsärzten und Kliniken Chancengleichheit herrscht. Auch die Qualifikationsanforderungen müssen für beide Sektoren gleichermaßen verbindlich sein. Daher müssen die Zulassungen für die Teilnahme an der ambulanten spezialärztlichen Versorgung sowohl für Vertragsärzte, als auch für Fachärzte am Krankenhaus personengebunden gelten und dürfen sich nicht auf ganze Klinikabteilungen mit nachgeordneten Ärzten beziehen.

4.  Vergütungsfragen

Die Honorierung soll in einer neuen Systematik ambulanter Leistungskomplexe in Anlehnung an das DRG-System außerhalb der morbiditätsbezogenen Gesamtvergütung (MGV) und der stationären Budgets erfolgen. Daher ist ein angemessener Ausgleich für den weiter bestehenden „dualen Finanzierungseffekt“ erforderlich, der Vertragsärzte im Investitionswettbewerb bislang benachteiligt. Eine Bereinigung des Honorarbudgets darf nur diejenigen Leistungen umfassen, die zukünftig in neuen Komplexen definiert werden und in der alten Systematik innerhalb der MGV honoriert wurden.

09/2011

 

Ein Beitrag von Dr. Robert Castello, Anästhesie-Netz Deutschland e. V. (AND)

Bundesverband Niedergelassener Anästhesisten
Joachim-Karnatz-Allee 7, 10557 Berlin
Tel: 0179-5368715
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Auch nachzulesen in der BAO Depesche.