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NARKA 2013: Absurdes Urteil zur „Scheinselbstständigkeit“ eines Honorararztes

Eigentlich hatte der freiberufliche Anästhesist alles richtig gemacht: Sein Vertrag mit dem Krankenhaus, in dem er als Honorararzt arbeitete, erfüllte alle Merkmale einer selbstständigen Tätigkeit auf Honorarbasis. Dennoch urteilte das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg, dass es sich hierbei um eine abhängige Beschäftigung handele, wie der Rechtsanwalt Dr. Christoph Osmialowski beim diesjährigen Kongress niedergelassener Anästhesisten (NARKA) vom 13. bis 15. September 2013 in Aachen berichtete.

Hintergrund des Verfahrens seien verstärkte Bestrebungen der Deutschen Rentenversicherung, den Status von Honorarärzten als selbstständige Freiberufler anzuzweifeln und sie als abhängig Beschäftigte zu Beitragszahlern in der Rentenversicherung einzustufen. Osmialowski hatte einen dieser Fälle als Rechtsanwalt vom Statusfeststellungsverfahren über das Sozialbericht Mannheim bis vor das LSG Baden-Württemberg begleitet. Sein Mandant hatte als Honorararzt anästhesiologische Leistungen in einem Krankenhaus durchgeführt. Vertraglich war alles genau so geregelt, wie es Honorarärzten üblicherweise empfohlen wird: Der Anästhesist wurde bei Bedarf beauftragt, war in seiner Arbeit nicht direkt weisungsgebunden, durfte auch für andere Auftraggeber tätig werden, sorgte eigenständig für seine Arbeitskleidung, seine Versicherungen und seine Altersvorsorge, stellte Rechnungen auf Stundenbasis und trug das volle Honorarausfallrisiko selbst.

In dem Verfahren, dass sich fünf Jahre lang über mehrere Instanzen hinzog, wurde unter anderem angezweifelt, dass der zugrundeliegende Vertrag tatsächlich die im Alltag gelebten Vereinbarungen widerspiegelte. Osmialowski riet Honorarärzten daher, unbedingt eine Klausel zur Schriftform in ihre Verträge aufzunehmen: „Wenn der Vertrag aussagt, dass jegliche Änderungen der Schriftform bedürfen, fällt die Argumentation schwerer, dass es Nebenabreden gibt.“ Bereits die Auffassung des Sozialgerichts Mannheim bezeichnete der Medizinrechtler als „sehr fragwürdig“: So hatte dieses bemängelt, dass der Honorararzt nicht über eine eigene Betriebsstätte verfüge und in die zeitliche Organisationsstruktur des Krankenhauses eingebunden sei, mithin nicht frei über seine Arbeitszeit und seinen Einsatzort entscheiden könne. „Nach dieser Logik wäre jeder Handwerker, der sich bei der Terminabsprache nach den Wünschen seines Kunden richten muss und beim Kunden vor Ort arbeitet, ebenfalls abhängig beschäftigt“, kritisierte Osmialowski.

Das LSG Baden-Württemberg habe ebenfalls eine „eigenartige Begründung“ vorgelegt, indem es argumentierte, durch das Honorararztwesen werde die „Tradition der Anstellung und der Niederlassung von Ärzten unterwandert“ und das Krankenhaus könne mit dem Honorararzt „seinen Versorgungsauftrag nicht erfüllen“. Diese Argumentation widerspreche sogar der aktuellen Gesetzgebung, nach der Kooperationen von Vertragsärzten auch über Sektorengrenzen hinweg ausdrücklich erleichtert wurden. Fazit des Medizinrechtlers: „Das LSG hat durch die Eröffnunz unzähliger Nebenschauplätze nur zur weiteren Unklarheit beigetragen.“

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 17.4.2013, Az: L5R3755/11

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