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NARKA 2013: Warnung vor Zuweisung gegen Entgelt

Eine Zuweisung ist keine Leistung, die bezahlt werden darf, so das Urteil des Bundesgerichtshofes. Wie der Medizinrechtler Dr. Ralf Großbölting beim diesjährigen Kongress niedergelassener Anästhesisten (NARKA) vom 13. bis 15. September 2013 in Aachen ausführte, sind in der Praxis dennoch „Kopfpauschalen“ vom Anästhesisten an den Operateur gang und gäbe. Großbölting gab Tipps, wie niedergelassene Anästhesisten ihre Verträge mit Operateuren rechtskonform gestalten können.

Als vier Grundprinzipien für die saubere Vertragsgestaltung nannte Großbölting

  1. das Äquivalenzprinzip (jeder Leistung muss eine gleichwertige Gegenleistung gegenüberstehen),
  2. das Trennungsprinzip (alle Leistungen müssen separat ausweisbar sein),
  3. das Dokumentationsprinzip (es sollte eine vertragliche Fixierung der Vereinbarungen geben) und
  4. das Transparenzprinzip (die Vereinbarungen sollten auch für Außenstehende nachvollziehbar sein, was u. a. auch schon aufgrund des Patientenrechtegesetzes unerlässlich ist).

Verlange ein Operateur zusätzlich zu beispielsweise einer angemessenen Beteiligung an den Betriebskosten des OP-Zentrums eine „Kopfpauschale“ für die Zuweisung des Patienten, verstoße er damit nicht nur gegen §70 SGB V, sondern auch gegen das Wettbewerbsrecht. Zudem unterlägen die geforderten Beträge streng genommen der Umsatzsteuerpflicht, da sie keine ärztliche Leistung darstellten. Anästhesisten, deren Operateur ein Zuweisungsentgelt fordere, riet Großbölting Folgendes: „Fragen Sie einfach, ob sich die Zuweiserpauschale mit oder ohne Umsatzsteuer versteht, denn Sie wollen den Betrag ja als Betriebsausgabe absetzen. Dann sollten bei Ihrem Partner die Alarmglocken schrillen.“